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Letztwillige Verfügungen (z. B. Testamente)

Letztwillige Verfügungen, die sich in der amtlichen Verwahrung des Nachlassgerichts oder eines Notars befinden, werden nach Eintritt des Erbfalls von Amts wegen in Abwesenheit der Beteiligten eröffnet und die Beteiligten werden schriftlich benachrichtigt.

Sollten letztwillige Verfügungen zu Hause aufgefunden werden, so sind diese unverzüglich beim zuständigen Amtsgericht - Nachlassgericht- abzugeben.

Die Hinterlegung letztwilliger Verfügungen kann schriftlich erfolgen. Für die Hinterlegung einer letztwilligen Verfügung ist die Angabe der Geburtsregisternummer für die Registrierung des Testaments beim Zentralen Testamentsregister erforderlich. Diese Geburtsregisternummer ergibt sich entweder aus der Geburtsurkunde oder aus dem Familienstammbuch. Ein Formular für den Antrag auf Testamentshinterlegung können Sie hier herunterladen (Vordruck 6).

Informationen zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten bei der Verarbeitung durch die Justiz erhalten Sie in der Rubrik "Service" dieser Internetseite unter "Informationen zum Datenschutz in der Justiz". 

 

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